Wenn die Anerkennung neuer Staaten unumgänglich ist

Moskau, Das Völkerrecht beinhaltet zwei juristisch gleichbedeutende Prinzipien, die in krassem Widerspruch zueinander stehen.

 

Das erste beinhaltet das Recht von Nationen auf Selbstbestimmung und das zweite die territoriale Einheit von Staaten. Um eine optimale Konstellation zwischen ihnen zu finden, müssen in jedem Einzelfall sämtliche politische Zusammenhänge analysiert werden.

 

Zuerst ein bisschen Geschichte. Ein großes Problem der Gegenwart sind die in Vergangenheit willkürlich gezogenen Staatsgrenzen. Ein Paradebeispiel dafür ist die Trennlinie, die seinerzeit auf Wunsch Josef Stalins gezogen wurde und Ossetien in zwei Teile spaltete. Ein anderes Beispiel ist Afrika, wo die jetzigen Staatsgrenzen noch von den europäischen Kolonialmächten schnurgerade ohne jede Rücksicht auf historische Siedlungsgebiete der Völker gezogen wurden. Das historische Gedächtnis ist stark. Die getrennten Völker werden immer nach Wiederherstellung der Gerechtigkeit streben.

 

Mit der „Akte über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit“ hat sich Georgien 1991 zum Rechtsnachfolger der Demokratischen Republik Georgien erklärt, die von 1918 bis 1921 existiert hatte. Mit der Verabschiedung dieser Akte durch den Obersten Sowjet Georgiens hörte die Georgische Sozialistische Sowjetrepublik auf zu existieren. Gleichzeitig wurden die zu Sowjetzeiten hergestellten rechtlichen Beziehungen Georgiens mit Abchasien und Südossetien hinfällig. Die beiden Regionen erhielten das Recht, selbständig über ihre Zukunft zu entscheiden.

 

Ihr Weg zur Unabhängigkeit war dornig. Abchasien und Südossetien riefen mehrmals Russland auf, sie anzuerkennen. Statt dessen vermittelte Russland bei den Verhandlungen über die Beilegung der beiden Konflikte, während die russischen Friedenstruppen mit Zustimmung des UN-Sicherheitsrats die Waffenruhe in der Region sicherten. Dabei blieb Moskau immer dem Prinzip der territorialen Integrität Georgiens treu und tat sein Bestes, um ein Scheitern der Friedensverhandlungen zwischen Georgien und dessen abtrünnigen Provinzen zu verhindern.

 

In den zurückliegenden 20 Jahren unternahm Georgien mehrere bewaffnete Aktionen gegen die beiden Republiken, um die Osseten und die Abchasen auszurotten oder zumindest von ihren historischen Gebieten zu verdrängen. Die ersten Säuberungen wurden bereits von 1989 bis 1992 durchgeführt. Damals mussten 20 000 Osseten aus Südossetien sowie 100 000 aus dem Kernland Georgiens nach Russland fliehen, wo auch Zehntausende Flüchtlinge aus Abchasien Unterkunft fanden.

 

Die Losung vom damaligen georgischen Präsidenten Swiad Gamsachurdija „Georgien den Georgiern“ hatte schwere Folgen für die nicht-georgischen Minderheiten. Die militärische Aggression, die Georgien in der Nacht zum 8. August dieses Jahres unternommen hat, war der letzte Schritt, der Russland zur formellen Anerkennung der de-facto-Staaten Abchasien und Südossetien veranlasste.

 

Inwieweit entspricht die Entscheidung, das Prinzip der Selbstbestimmung dem der territorialen Einheit vorzuziehen, dem Völkerrecht? Um diese Frage zu beantworten, muss man Folgendes berücksichtigen.

 

Erstens ist die Anerkennung anderer Staaten keine Pflicht. Jeder entscheidet für sich selbst über die Anerkennung. Zum Beispiel ist die Türkische Republik Nordzypern, die sich 1983 ausgerufen hatte, nur von der Türkei anerkannt. Bergkarabach, das 1992 seine Unabhängigkeit von Aserbaidschan ausrief, wurde bisher von keinem Staat offiziell anerkannt. Ein Staat muss also nicht als Völkerrechtssubjekt anerkannt werden, um selbständig handeln zu können.

 

Diese Situation war in den letzten Jahren für Abchasien und Südossetien typisch. Die territoriale Einheit Georgiens, die auf politischer und diplomatischer Ebene stets betont wurde, bestand in der Tat nicht.

 

Zweitens hat Russland mit der Anerkennung von Abchasien und Südossetien die Frage der Wechselwirkung zwischen dem Prinzip der Selbstbestimmung und dem Prinzip der territorialen Einheit wieder in den Vordergrund gestellt. Auf den ersten Blick scheint der Widerspruch zwischen diesen beiden Prinzipien unüberwindlich. Dennoch beinhaltet das Völkerrecht gewisse Möglichkeiten, um diesen Widerspruch zu überwinden.

 

Die Deklaration über die Grundsätze des Völkerrechts von 1970 legt fest, dass das Recht von Völkern, ihren politischen Status frei zu bestimmen, nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Einheit eines Staates dienen kann, der das Prinzip der Gleichberechtigung und der Selbstbestimmung von Völkern respektiert und in dessen Regierung die gesamte auf seinem Territorium lebende Bevölkerung unabhängig von Rasse, Glaube und Hautfarbe vertreten ist.

 

Laut dieser Bestimmung ist die Abspaltung eines Kleinvolks vom Mutterland nur dann möglich, wenn dieses Volk von der Staatsverwaltung ausgeschlossen ist. Mit anderen Worten: Die territoriale Einheit eines Staates bleibt vom Selbstbestimmungsrecht eines auf seinem Territorium lebenden Volkes dann unberührt, wenn dieses Volk die Möglichkeit hat, in den Machtorganen des betreffenden Staates ohne jede Diskriminierung vertreten zu sein.

 

Es stellt sich die Frage, wer befugt ist, den Stand der Demokratie in einem Staat einzuschätzen und festzulegen, ob das Selbstbestimmungsrecht der Kleinvölker ausreichend geschützt ist. Dafür gibt es keine allgemein gültigen Regeln. Eigentlich müssen sich damit die internationalen Organisationen wie die UNO beschäftigen. Doch im Fall Abchasien und Südossetien war mit keiner einhelligen Position der UN-Staaten zu rechnen. Deshalb hatte Russland wohl das Recht, nach eigenem Ermessen zu handeln.

 

Der Präzedenzfall Kosovo hat gezeigt: Das Selbstbestimmungsrecht eines Volkes kann in Form einer Loslösung vom Mutterland auch dann erfolgen, wenn dies nicht von der ganzen Weltgemeinschaft, sondern nur von einzelnen Staaten unterstützt wird.

 

Schließlich kommt es für den selbst ausgerufenen Staat darauf an, wer ihn anerkennt und ob er eine handlungsfähige Regierung hat, um sein Territorium selbständig zu verwalten. Südossetien und Abchasien besitzen alle Merkmale eines unabhängigen Staates und haben etablierte Regierungsinstitutionen. Die beiden Republiken, die seit ihrer Unabhängigkeit Anfang der 90er Jahre mehrere Angriffe von Seiten Georgiens überstehen mussten, haben ihre Lebensfähigkeit unter Beweis gestellt. Darin besteht ihr Unterschied zum Kosovo, das seine Unabhängigkeit der unverhüllten Nato-Aggression gegen Serbien zu verdanken hat.

 

Man kann natürlich nicht übersehen, dass die Entscheidung Russlands, Abchasien und Südossetien anzuerkennen, im Widerspruch zu seinen vorherigen Verpflichtungen hinsichtlich der territorialen Einheit Georgiens steht.

 

Der UN-Sicherheitsrat, in dem Russland als ständiges Mitglied sitzt, hatte mehrere Resolutionen verabschiedet, die die territoriale Integrität Georgiens unterstützen. Ähnliche Bestimmungen waren auch in den Resolutionen des Rates der Staatschefs der GUS-Staaten sowie in der Deklaration des OSZE-Gipfels in Istanbul von 1999 enthalten.

 

Dennoch ist es unbegründet, Russland die Verletzung der Verpflichtungen vorzuwerfen. Moskau hat sie nicht verletzt, sondern revidiert, was aus rechtlicher und politischer Sicht durchaus normal ist.

 

Rechte sind immer mit Pflichten verbunden. Um das Recht auf die territoriale Einheit zu genießen, musste Georgien Pflichten übernehmen, die sich aus anderen Völkerrechtsprinzipien ergeben. Hat Georgien diese Pflichten erfüllt? Nein.

 

Georgiens Angriff auf Südossetien berechtigte Russland zu einer tiefgreifenden Revision seiner Beziehungen mit kaukasischen Staat. Denn die georgische Armee hatte mit dem Überfall auf Friedenssoldaten und südossetische Zivilisten das internationale humanitäre Recht verletzt. Der Überfall der Streitkräfte eines Staates auf die Streitkräfte eines anderen Staates wird in der UN-Resolution über die Definition der Aggression (1974) als Aggressionsakt definiert. Mit dem Angriff auf die russischen Friedenssoldaten beging Georgien deshalb eine bewaffnete Aggression gegen Russland. Allein schon das war für Moskau Grund genug, um die Beziehungen mit dem Aggressorstaat zu revidieren.

 

Eigentlich musste der UN-Sicherheitsrat, der für weltweiten Frieden und Sicherheit verantwortlich ist, das Vorgehen Georgiens beurteilen. Doch die Annahme einer Resolution ist wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern dieses Gremiums unmöglich. Unter diesen Umständen steht dem Staat, der mit Waffengewalt angegriffen wurde, das Recht auf eine angemessene Reaktion zu. Diese Reaktion kam in Form der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Völker von Abchasien und Südossetien zustande.

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von: Pawel Lyssow, Leiter des Apparats des Ausschusses für GUS-Angelegenheiten im Föderationsrat; Wadim Saweljew, stellvertretender Abteilungsleiter Verfassungs- und Völkerrecht, Rechtsverwaltung des Föderationsrats.

 

22.09.2008  RIA Novosti